News aus dem Kanton St. Gallen

Die kirchliche Trauung

Resize 2

Herzliche Gratulation, dass Sie sich entschlossen haben, in einer Kircher zu heiraten und so Ihre Liebe zu bezeugen. Damit der «schönste Tag» gelingtanbei ein paar Hinweise

Voraussetzungen
Kirchlich getraut werden können nur Paare, welche die Ehe im zivilrechtlichen Sinne geschlossen haben. Sie müssen dies dokumentieren.

Konfession
Mindestens einer der beiden Ehepartner muss Mitglied der evangelisch-reformierten Kirche sein. Bei konfessionsverschiedenen Partnern, einer reformiert, der andere katholisch, gibt es die Möglichkeit, eine «ökumenische» Trauung zu feiern. An der Trauung wird dann neben der reformierten Pfarrperson ein katholischer Priester mitwirken. Eventuell ist beim Bischofsamt eine Dispens einzuholen, wonach die reformierte Pfarrperson berechtigt ist, die Trauung im Namen beider Kirchen gültig zu vollziehen.
Verzichten Heiratende auf die Mitwirkung eines katholischen Priesters und auf die Einholung einer Dispens, ist die Eheverbindung auch im katholisch-kirchenrechtlichen Sinne ungültig.

Trauzeugen
Die Trauung nach der reformierten Konfession kann ohne Trauzeugen vollzogen werden. Bei einer «ökumenischen» Trauung müssen zwei Trauzeugen das Eheprotokoll der katholischen Kirche unterschreiben.

Gestaltung der kirchlichen Trauung
Besprechen Sie Ihre Wünsche mit der zuständigen Pfarrperson. Nach der Ordnung der reformierten Kirche beinhaltet die kirchliche Trauung eine seelsorgerliche Ansprache an das Traupaar, die Abnahme eines Eheversprechens und die Segnung des Paares. Für die weitere Gestaltung gibt es etliche Möglichkeiten.

Ort
Die Trauung findet normalerweise in der Kirche des Wohnorts des Hochzeitspaares statt. Wünscht das Traupaar die Trauung in einer anderen Kirche oder an einem anderen Ort, etwa im Freien, so sollte dies mit der zuständigen Pfarrperson besprochen werden. Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer kann bestimmte Wünsche ablehnen. Insbesondere kann ihr nicht zugemutet werden, an einem weit entfernten Ort eine Hochzeit vornehmen zu müssen. Einige Kirchgemeinden haben klare Regelungen über die Einsätze ihrer Pfarrpersonen ausserhalb der Gemeinde.

Beizug einer anderen Pfarrperson
Wünscht ein Paar den Vollzug ihrer Trauung durch eine Pfarrperson von ausserhalb der Wohnortsgemeinde, muss dies zunächst mit jener Person abgesprochen sein. Dann ist aber das Gemeindepfarramt zu benachrichtigen (Reservation der Kirche etc.). Eine solche Trauung wird im Eheregister der Wohnortsgemeinde eingetragen.

Kosten
Die kirchliche Trauung ist für Mitglieder der Kirchgemeinde kostenlos. Auch für die Benützung der Kirche und den Einsatz von Organist und Sigrist wird keine Gebühr erhoben. Auswärtige Paare, die keinerlei Verbindung zur Ortskirche haben, müssen unter Umstände eine Benützungsgebühr entrichten, die sich nach den Reglementen der Kirchgemeinde richtet. Fragen Sie bei der Kirchgemeinde nach. Aber: die Dekoration der Kirche (Blumengestecke etc.) geht immer auf Kosten des Hochzeitspaares.

Segnung von Paaren in eingetragener Partnerschaft
Seit dem Jahr 2007 ist in der Schweiz das neue Partnerschaftsgesetz in Kraft, das mit der «eingetragenen Partnerschaft» gleichgeschlechtlichen Partnerinnen oder Partnern eine fast vollständige Gleichstellung zur Zivilehe ermöglicht. In den meisten reformierten Kantonalkirchen nehmen die Pfarrerinnen und Pfarrer die Segnung von Menschen, die in einer «eingetragenen Partnerschaft» miteinander verbunden sind, vor. Die Segnung gleichgeschlechtlicher Paare erfolgt in einer der gewöhnlichen Trauung vergleichbaren Liturgie. Eine Einschränkung gilt es zu beachten: Pfarrerinnen und Pfarrer können nicht zur Vornahme einer Segnung gleichgeschlechtlicher Paare verpflichtet werden, falls eine solche Handlung ihrem Gewissen widerspricht. Auf jeden Fall aber wird Ihre Pfarrerin oder Ihr Pfarrer behilflich sein, eine geeignete Pfarrperson zu vermitteln.

Pfarrer Markus Wagner