Und wie sieht es mit der Rente aus?
Witwen-/Witwerrente
Wer minderjährige Kinder hat, erhält nach dem Tod des Ehepartners/der Ehepartnerin eine Hinterbliebenenrente. Kinderlose Frauen und Mütter von erwachsenen Kindern ebenso – Väter und kinderlose Männer aber nicht. Für diese Schlechterstellung der Witwer wurde die Schweiz im Jahr 2022 vom Europäischen Gerichtshof für Menschrechte gerügt. Bis Ende März 2024 ist eine neue Regelung in der Vernehmlassung. Diese sieht eine Hinterbliebenenrente bei einer Unterhaltspflicht für Kinder bis zum 25. Altersjahr vor – unabhängig vom Geschlecht und Zivilstand der Eltern.
Pensionskasse
Man hat einen Anspruch auf eine Rente der Pensionskasse des verstorbenen Partners bzw. der verstorbenen Partnerin, wenn man bei seinem/ihrem Tod fĂĽr den Unterhalt von Kindern verantwortlich ist oder mindestens 45 Jahre alt ist. Voraussetzung ist zudem, dass man mindestens fĂĽnf Jahre verheiratet war. Der Anspruch besteht auf 60 Prozent der Rente. Viele Pensionskassen bezahlen mehr.
3. Säule
Stirbt der Ehepartner/die Ehepartnerin, so erhält der Witwer/die Witwe die entsprechende Vorsorgeleistung der Säule 3a. Das ist gesetzlich geregelt. Bei Konkubinatspaaren kommt der Partner/die Partnerin zum Zug, wenn man die letzten fünf Jahre bis zum Tod ununterbrochen zusammenlebte oder für den Unterhalt von gemeinsamen Kindern aufkommen muss.
Zugriff auf Bankkonten
Bei gemeinsamen Konten ist es möglich, dass die Bank nach dem Ableben des Partners/der Partnerin das Konto vorübergehend sperrt, bis ein Erbschein vorliegt, auch wenn beide Ehepartner zugriffsberechtigt waren. Viele Banken zeigen sich allerdings kulant. Um einen kurzfristigen finanziellen Engpass zu vermeiden, lohnt es sich, je ein persönliches Konto mit einem Notgroschen anzulegen. Möglich ist auch, das Verfahren bei der Bank vorgängig abzuklären.
Und wie sieht es mit der Rente aus?